9 lich relevanten Vorgänge im Strafverfahren gegen A.________ sind genügend dokumentiert. Eine einheitliche Beweisführung ist nicht notwendig und wäre weiter weder prozessökonomisch, noch könnten die Verfahrensgarantien und ins. die Verteidigungsrechte genügend gewährleistet werden. Die Anklage gegen A.________ kann ans Gericht übermittelt werden, wogegen das Strafverfahren gegen C.________ sich noch im Ermittlungsstadium befindet. Aus diesen Gründen wird der Antrag auf Verfahrensvereinigung und evtl. Sistierung abgelehnt.