in: BGE 147 IV 188). 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung des Antrags auf Verfahrensvereinigung wie folgt: Vorliegend geht es um das Verfahren gegen A.________ und nicht gegen C.________. Die entsprechend strafrechtlich relevanten Vorgänge können voneinander losgelöst behandelt werden. Eine Verfahrensvereinigung stellt die Ausnahme dar und insofern es darum geht, die Glaubwürdigkeit von C.________ mit dem Strafverfahren gegen sie in Frage zu stellen, wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verwiesen. Der Ablauf und die Kontexte der strafrecht-