4. 4.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b StPO; Grundsatz der Verfahrenseinheit). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Obschon systematisch als Ausnahmeregelung für den Grundsatz der Verfahrenseinheit konzipiert, erwähnt Art. 30 StPO auch die Vereinigung von Strafverfahren, welche gleichfalls dazu dienen kann, den Normzweck von Art. 29 StPO – insb. die Prozessökonomie – zu verwirklichen.