Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den wenig konkreten Beweisantrag auf Spiegelung aller Mobiltelefone der Straf- und Zivilklägerin abgelehnt hat, zumal dieser nicht geeignet erscheint, die Überzeugung der Staatsanwaltschaft zu ändern. Mithin ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher aufgezeigt, inwiefern seine Verteidigungsrechte durch die Abweisung des Beweisantrags beschnitten oder verweigert worden sein sollten.