8 tion bedeute. Demzufolge vermag auch ein potentieller Nachrichtenaustausch zwischen der Straf- und Zivilklägerin und deren Freunden oder Familienmitgliedern die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft nicht zu beeinflussen. 3.6 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den wenig konkreten Beweisantrag auf Spiegelung aller Mobiltelefone der Straf- und Zivilklägerin abgelehnt hat, zumal dieser nicht geeignet erscheint, die Überzeugung der Staatsanwaltschaft zu ändern.