Selbst wenn eine solche wie von ihm vermutete Chatnachricht vorhanden sein sollte, erhellt nicht, inwiefern diese den Beschwerdeführer mit Blick auf den behaupteten Inhalt entlasten bzw. den Vorwurf der Vergewaltigung entkräften sollte, zumal die Straf- und Zivilklägerin darin klar mitteilen würde, dass sie eben gerade keinen Sex gewollt habe. Im Weiteren hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit keine komplette Isola-