Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, nachvollziehbar darzulegen, inwiefern solche von ihm vermuteten Chatnachrichten die Überzeugung der Staatsanwaltschaft zu ändern vermöchten. Selbst wenn eine solche wie von ihm vermutete Chatnachricht vorhanden sein sollte, erhellt nicht, inwiefern diese den Beschwerdeführer mit Blick auf den behaupteten Inhalt entlasten bzw. den Vorwurf der Vergewaltigung entkräften sollte, zumal die Straf- und Zivilklägerin darin klar mitteilen würde, dass sie eben gerade keinen Sex gewollt habe.