Sollte er im Besitze von beweisrelevanten Nachrichten sein, stünde es ihm frei, diese als Beweismittel einzureichen. Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, nachvollziehbar darzulegen, inwiefern solche von ihm vermuteten Chatnachrichten die Überzeugung der Staatsanwaltschaft zu ändern vermöchten.