Demnach beruht der Vorwurf der Vergewaltigung offensichtlich nicht auf irgendwelchen Chatnachrichten, sondern auf anderweitig gewonnenen Ermittlungsergebnissen. Der Beschwerdeführer macht zwar konkrete «Beispiele», was die Straf- und Zivilklägerin ihren Freundinnen mitgeteilt haben «könnte», führt jedoch nicht näher aus, weshalb er davon ausgeht, dass solche Nachrichten vorhanden sein könnten. Sollte er im Besitze von beweisrelevanten Nachrichten sein, stünde es ihm frei, diese als Beweismittel einzureichen.