Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei bei der Durchsuchung des Mobiltelefons auf entlastende Nachrichten in Bezug auf die vorgeworfene Vergewaltigung gestossen wäre, diese aber nicht zu den Akten genommen hätte. Somit ist auch keine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 StPO ersichtlich. Wie bereits erwähnt, hält die Staatsanwaltschaft mehrfach fest, dass die einzelnen strafrechtlich relevanten Vorgänge bereits genügend dokumentiert sind. Demnach beruht der Vorwurf der Vergewaltigung offensichtlich nicht auf irgendwelchen Chatnachrichten, sondern auf anderweitig gewonnenen Ermittlungsergebnissen.