Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm keine belastenden Nachrichten betreffend die Vergewaltigung herausgegeben worden seien, was darauf schliessen lasse, dass es «sehr wahrscheinlich» entlastende Nachrichten gebe, handelt es sich um reine Vermutungen und Behauptungen, welche vom Beschwerdeführer nicht weiter belegt werden. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei bei der Durchsuchung des Mobiltelefons auf entlastende Nachrichten in Bezug auf die vorgeworfene Vergewaltigung gestossen wäre, diese aber nicht zu den Akten genommen hätte.