, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich hervor. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm keine belastenden Nachrichten betreffend die Vergewaltigung herausgegeben worden seien, was darauf schliessen lasse, dass es «sehr wahrscheinlich» entlastende Nachrichten gebe, handelt es sich um reine Vermutungen und Behauptungen, welche vom Beschwerdeführer nicht weiter belegt werden.