Auch wenn die Staatsanwaltschaft nicht explizit erwähnt, dass solche allfälligen Chatnachrichten nichts an ihrer Überzeugung zu verändern vermöchten, geht aus ihrer Begründung hervor, dass die vom Beschwerdeführer beantragen Beweisanträge auf Spiegelung «aller» Mobiltelefone der Straf- und Zivilklägerin nicht geeignet sind, die Untersuchungsergebnisse in Frage zu stellen. Wie die Staatsanwaltschaft zudem ausführt, wurde das Mobiltelefon der Straf- und Zivilklägerin bereits durchsucht.