Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung an mehreren Stellen fest, dass der Ablauf und der Kontext der einzelnen strafrechtlich relevanten Vorgänge bereits genügend dokumentiert ist und sich in den Akten befindet. Auch wenn die Staatsanwaltschaft nicht explizit erwähnt, dass solche allfälligen Chatnachrichten nichts an ihrer Überzeugung zu verändern vermöchten, geht aus ihrer Begründung hervor, dass die vom Beschwerdeführer beantragen Beweisanträge auf Spiegelung «aller» Mobiltelefone der Straf- und Zivilklägerin nicht geeignet sind, die Untersuchungsergebnisse in Frage zu stellen.