In Zusammenhang mit den Chatnachrichten verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 E.3.4.2 ff., wonach die Strafbehörde nur dann ohne Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme von angebotenen Beweisen verzichte, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung annehmen könne, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Eine Aussage in einem Chat wie bspw. «ich habe dann halt mit ihm geschlafen, obwohl ich nicht wollte, aber was soll ich machen, sonst findet