3.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass die Chats auf dem Mobiltelefon belegen könnten, dass es insbesondere keine Vergewaltigung gegeben habe. Die Chats könnten diesbezüglich offenlegen, dass sich die Strafund Zivilklägerin mit ihren besten Freundinnen über die Frage ausgetauscht habe, ob sie dem Beschwerdeführer gegenüber kommuniziert und er mithin gewusst habe, dass sie keinen Sex gewollt habe.