Das Mobiltelefon von C.________ wurde durchsucht (Durchsuchungsbefehl vom 25.07.2023 inkl. Auswertung gemäss Bericht vom 28.08.2023) und der Ablauf und die Kontexte der einzelnen strafrechtlich relevanten Vorgänge sind bereits genügend dokumentiert und befinden sich in den Akten. Sodann bedeutet eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit nicht eine komplette Isolation. Auch diesbezüglich sind der Ablauf und die Kontexte der einzelnen strafrechtlich relevanten Vorgänge bereits genügend dokumentiert und befinden sich in den Akten. Was die angeblichen sexuellen Handlungen z.N. von A.________ betrifft, betrifft dies das Strafverfahren gegen C.___