3.2 Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer die umfassende und komplette Spiegelung aller Mobiltelefone der Straf- und Zivilklägerin, wobei diese Spieglungen vollständig (inkl. sämtliche Chats, welche die Straf- und Zivilklägerin führte oder bei welchen sie Gruppenmitglied war) für den Zeitraum ab 2018 zu den Akten zu edieren und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen seien. 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung dieser Beweisanträge zusammen mit der Ablehnung des Antrags auf Edition der Bankunterlagen und führt dazu Folgendes aus (Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung): Das Mobiltelefon von C._