6 suchungsziel der Staatsanwaltschaft darin, dem Gericht ein möglichst umfassendes Beweisbild zu präsentieren. Bei einer zweckmässigen Untersuchungsplanung und einer klaren Vorstellung der Staatsanwaltschaft über die Verfahrensstrategie und das Beweisbild dürfte die ablehnende Haltung gegenüber den Beweisanträgen nur eine logische Folge der gesamten Untersuchung sein (WIPRÄCHTI- GER/HANS/STEINER, a.a.O., N. 17 zu Art. 318 StPO).