. Die Begründungspflicht soll sicherstellen, dass das urteilende Gericht Kenntnis über die ablehnende Haltung der Untersuchungsbehörde hat und diese entsprechend berücksichtigen kann, falls der abgelehnte Beweisantrag im Hauptverfahren erneut gestellt wird (WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, a.a.O., N. 15 zu Art. 318 StPO). Sofern eine Anklage den Abschluss der Untersuchung bilden soll, liegt das Unter-