Die Staatsanwaltschaft hat den ablehnenden Antrag gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO mindestens summarisch schriftlich zu begründen und muss dabei insbesondere darlegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise die Überzeugung gewonnen hat, dass die beantragten Beweismassnahmen nichts am Beweisergebnis zu ändern vermögen und sie die Beweisanträge ablehnt (BGE 141 I 160 E. 3.3).