Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung geboten. Sie ist zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft, ohne in Willkür zu verfallen, annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Die Staatsanwaltschaft hat den ablehnenden Antrag gemäss Art.