318 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung, ob eine Tatsache «bereits rechtsgenügend erwiesen» ist, muss im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung vorgenommen werden (WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 318 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung geboten.