Indem der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Verfahrenseinstellung Beschwerde erhob, verlangt er sinngemäss die Überprüfung der Anklageschrift. Dies ist nach den vorangehenden Ausführungen ausgeschlossen. 2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als dass sie sich gegen die Ablehnung des Beweisantrags auf die Spiegelung aller Mobiltelefone der Straf- und Zivilklägerin (Nr. 5) und die Ablehnung des Antrags auf Verfahrensvereinigung (Dispositivziffer 1) richtet.