O., N. 5 zu Art. 324 StPO). Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO vom 13. September 2024 in Aussicht, dass gegen ihn Anklage erhoben werde und liess ihm einen Entwurf der Anklageschrift zukommen. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung einzelner Punkte der Anklageschrift, was die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Februar 2025 ablehnte. Indem der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Verfahrenseinstellung Beschwerde erhob, verlangt er sinngemäss die Überprüfung der Anklageschrift.