5 nung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 318 StPO). Andererseits ist auch die Anklageerhebung nicht anfechtbar (Art. 324 Abs. 2 StPO). Der Ausschluss der Beschwerde bezieht sich nicht nur auf die Anklageerhebung selbst, sondern auch auf den Inhalt (Art. 325 f. StPO). Insbesondere kann nicht vorgebracht werden, es hätte eine Einstellung oder ein Strafbefehl ergehen müssen. Einwände gegen die Anklage sind bei der Prüfung der Anklage nach Art. 329 StPO vorzubringen (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 5 zu Art. 324 StPO).