Auf eine Nachbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO ist beim anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu verzichten (BGE 134 V 162 E. 4.1 und 5.1 mit Hinweisen). 2.3 Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Verfahrenseinstellung richtet, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Demzufolge ist einerseits eine Beschwerde gegen die Schlussverfügung und die darin angekündigte Erledigungsart ausgeschlossen (Art. 318 Abs. 3 StPO; vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessord-