Soweit er eine Berichtigung der angefochtenen Verfügung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO verlangt, hat er sich an die Staatsanwaltschaft als zuständige Behörde zu wenden. 2.2.6 Wenn der Beschwerdeführer die Ablehnung des Beweisantrags auf Spiegelung der Hard Disk der Straf- und Zivilklägerin (Nr. 6) rügen will, ohne konkret Ausführungen zu machen, weshalb die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise auf Abweisung geschlossen hat bzw. diese Beweiserhebung umgekehrt geboten ist, kommt er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nach. Auf eine Nachbesserung im Sinne von Art.