2.4, 2.7 und 2.9) wurden gemäss Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung zu den Akten genommen. Was die Stellungnahme von M.________ (Nr. 2.1) angeht, wurde diese vom Beschwerdeführer nicht eingereicht, womit sie auch nicht zu den Akten genommen werden kann. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte daher zu Recht fest, dass sich sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahmen in den Akten befinden, womit es ihm diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Soweit er eine Berichtigung der angefochtenen Verfügung im Sinne von Art.