Dies bedürfe einer Korrektur bzw. Richtigstellung durch die angerufene Instanz. Dem ist entgegenzuhalten, dass allein die Begründung der Staatsanwaltschaft unter Ziffer 4.8 unvollständig ist: So befinden sich neben den Stellungnahmen von G.________ (Nr. 2.2), H.________ (Nr. 2.6), I.________ (Nr. 3) und J.________ (Nr. 4.) auch diejenigen von K.________ (Nr. 2.3) und L.________ (Nr. 2.5) bereits in den Akten (vgl. Akten BM 23 11407, 3005 f. und 3013 ff.). Die restlichen vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahmen (Nrn. 2.4, 2.7 und 2.9) wurden gemäss Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung zu den Akten genommen.