__ (Nr. 2.8) unterlässt der Beschwerdeführer jegliche Ausführungen zum Vorliegen eines angeblichen Rechtsnachteils, womit es ihm folglich nicht gelingt, einen solchen nachzuweisen. 2.2.4 Was die Ablehnung des Beweisantrags auf Spiegelung aller Mobiltelefone der Straf- und Zivilklägerin (Nr. 5) betrifft, macht der Beschwerdeführer hingegen zu Recht geltend, dass diese verloren gehen oder jederzeit entsorgt werden könnten. Demnach droht diesbezüglich ein Beweisverlust, womit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen ist.