GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO mit weiteren Hinweisen). 2.2.3 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Ablehnung der verschiedenen Beweisanträge vorab pauschal geltend, es bestehe die akute Gefahr, dass die Beweismittel nicht mehr beibringbar sein würden, um in der stattfindenden Hauptverhandlung abgenommen werden zu können. Aus diesem Grund könnten die Beweisanträge nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden. Konkrete Gründe hinsichtlich der im Einzelnen gestellten Beweisanträge, weshalb dies so sein soll, werden nicht wirklich substanziiert aufgeführt (vgl. auch nachfolgend).