Urteil des Bundesgerichts 1B_213/2020 vom 4. August 2020 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Zu bejahen ist der Nachteil demgegenüber etwa, wenn die Einvernahme einer hoch betagten todkranken oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltenden Person verweigert wird, wenn die Sektion einer Leiche ablehnt wird oder wenn der Gegenstand einer Expertise später nicht mehr vorhanden ist oder sich verändert hat; das Gleiche gilt bei der drohenden Vernichtung von beweisrelevanten Bankunteralgen zufolge Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (Urteil des Bundesgerichts 1B_492/2017 vom 25. April 2018 E. 1.2; vgl. GUIDON, a.a.