Die blosse abstrakte Befürchtung, dass der Zeitablauf die Beweismittel verändern könnte, reicht daher nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_432/2016 vom 25. November 2016 E. 1.2). Wirtschaftliche Einbussen, die Aufblähung der Verfahrenskosten und die Verlängerung des Verfahrens stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorbehältlich einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auch keinen solchen Nachteil dar (BGE 143 IV 175 E. 2.3 und 142 III 798 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_213/2020 vom 4. August 2020 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).