318 StPO). 2.2.2 Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise eine Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 Bst. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; Urteil des Bundesgerichts 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E.3.3). Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer.