BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 2.2.5 durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorbehältlich der weiteren Ausführungen zum nicht wiedergutzumachenden Nachteil (E. 2.2.3) und zur Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO (E. 2.2.6) ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.