2 7. Februar 2025 auf eine einlässliche Stellungnahme. Mit Verfügung vom 27. März 2025 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die gemäss Verfügung vom 7. Februar 2025 edierten Akten BM 24 24674 nicht in den amtlichen Akten BM 23 11407 befinden und ersuchte bei der Staatsanwaltschaft um umgehende Zustellung der entsprechenden Akten. Am 6. August 2025 reichte die Staatsanwaltschaft die Akten BM 24 24674 ein.