Mit Eingabe vom 6. März 2025 teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass am eventualiter gestellten Ausstandsgesuch formell nicht festgehalten werde, er sich gegebenenfalls ein solches aber ausdrücklich für einen späteren Zeitpunkt vorbehalte. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 13. März 2025 ihre Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 26. März 2025 beantragte die Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf die Begründung in der Verfügung vom