Mit Verfügung vom 4. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert fünf Tagen klarzustellen, ob es sich bei seiner Eingabe vom 21. Februar 2025 (auch) um ein Ausstandgesuch gegen Staatsanwalt E.________ handelt. Mit Eingabe vom 6. März 2025 teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass am eventualiter gestellten Ausstandsgesuch formell nicht festgehalten werde, er sich gegebenenfalls ein solches aber ausdrücklich für einen späteren Zeitpunkt vorbehalte.