gemäss Beweisanträge Nrn. 2.1-2.3, 2.5, 2.6, 2.8, 3, 4, 5-7 und 9 seien abzunehmen. 2. Eventualiter: Der Beschwerdegegnerische Staatsanwalt habe in den Ausstand zu treten und es sei eine andere Person der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (oder einer anderen Region) mit der Fortführung des Verfahrens zu betrauen. – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.) –