Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 86 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. August 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Verfahrensvereinigung / Beweisanträge Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 7. Februar 2025 (BM 23 11407) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) das Strafverfahren BM 23 11407 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Sachentziehung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivil- klägerin). Parallel dazu ist bei der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren BM 24 24674 gegen C.________ wegen Schändung und wiederholter Tätlichkeiten, evtl. Nötigung zum Nachteil des Beschwerdeführers hängig. Am 13. September 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie die Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdeführer als vollständig erachte und beabsichtige, beim Regionalgericht Bern-Mittelland gemäss beigelegtem Entwurf der Anklageschrift Anklage zu erhe- ben (vgl. Akten BM 23 11407, pag. 3096 ff.). Daraufhin stellte der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 verschiedene Verfahrens- und Beweisan- träge (vgl. Akten BM 23 11407, pag. 3185 ff.). Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Verfahrensvereinigung (evtl. Sistie- rung; Dispositivziffer 1), den Antrag auf Verfahrenseinstellung (Dispositivziffer 2) sowie diverse weitere Beweisanträge (Dispositivziffer 3; Nrn. 1.1-1.9, 2.1-2.3, 2.5, 2.6, 2.8, 3, 4 5-7 und 9) ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Februar 2025 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer) und bean- tragte Folgendes: 1. Die Ziff. 1, 2 sowie 3 der Verfügung vom 7. Februar 2025 im Strafverfahren BM 23 11407 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Verfahren der sich gegenseitig be- schuldigenden Verfahrensbeteiligten zu vereinigen, das Verfahren für die Zeit kurz vor dem Zu- sammenziehen der beiden Beteiligten im Verfahren BM 23 11407 einzustellen sowie die Bewei- se gemäss Beweisanträge Nrn. 2.1-2.3, 2.5, 2.6, 2.8, 3, 4, 5-7 und 9 seien abzunehmen. 2. Eventualiter: Der Beschwerdegegnerische Staatsanwalt habe in den Ausstand zu treten und es sei eine andere Person der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (oder einer anderen Region) mit der Fortführung des Verfahrens zu betrauen. – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.) – Mit Verfügung vom 4. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, in- nert fünf Tagen klarzustellen, ob es sich bei seiner Eingabe vom 21. Februar 2025 (auch) um ein Ausstandgesuch gegen Staatsanwalt E.________ handelt. Mit Ein- gabe vom 6. März 2025 teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass am eventualiter gestellten Ausstandsgesuch formell nicht festgehalten werde, er sich gegebenenfalls ein solches aber ausdrücklich für einen späteren Zeitpunkt vorbehalte. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 13. März 2025 ihre Stellung- nahme ein. Mit Eingabe vom 26. März 2025 beantragte die Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde und verzichtete unter Verweis auf die Begründung in der Verfügung vom 2 7. Februar 2025 auf eine einlässliche Stellungnahme. Mit Verfügung vom 27. März 2025 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die gemäss Verfügung vom 7. Februar 2025 edierten Akten BM 24 24674 nicht in den amtlichen Akten BM 23 11407 befinden und ersuchte bei der Staatsanwaltschaft um umgehende Zustel- lung der entsprechenden Akten. Am 6. August 2025 reichte die Staatsanwaltschaft die Akten BM 24 24674 ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 2.2.5 durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vor- behältlich der weiteren Ausführungen zum nicht wiedergutzumachenden Nachteil (E. 2.2.3) und zur Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO (E. 2.2.6) ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.2 2.2.1 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2025 unter anderem betreffend die Ablehnung diverser Beweisanträge i.S.v. Art. 318 Abs. 2 StPO. Solche Entscheide sind grundsätzlich nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 StPO und Art. 380 StPO). Der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit sol- cher Entscheide beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne Weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfah- rensverzögerungen (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; je mit Verweis auf Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch WIPRÄCHTI- GER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 318 StPO). 2.2.2 Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzli- chen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staats- anwaltschaft ausnahmsweise eine Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 Bst. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E.3.3). Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat einerseits zu begründen, weshalb der beantragte (und von der Staatsanwaltschaft abgelehnte) Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist und nicht unter 3 Art. 139 Abs. 2 StPO fällt; andererseits muss er den Nachweis erbringen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem (definitiven) Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 394 StPO mit Hinweisen; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkre- tes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1B_193/2019 vom 23. September 2019 E. 2.1; 1B_129/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1 und 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Die blosse abstrakte Befürchtung, dass der Zeitablauf die Beweismit- tel verändern könnte, reicht daher nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_432/2016 vom 25. November 2016 E. 1.2). Wirtschaftliche Einbussen, die Auf- blähung der Verfahrenskosten und die Verlängerung des Verfahrens stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorbehältlich einer Verletzung des Be- schleunigungsgebots auch keinen solchen Nachteil dar (BGE 143 IV 175 E. 2.3 und 142 III 798 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_213/2020 vom 4. August 2020 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Zu bejahen ist der Nachteil demgegenüber etwa, wenn die Einvernahme einer hoch betagten todkranken oder sich nur vorüberge- hend in der Schweiz aufhaltenden Person verweigert wird, wenn die Sektion einer Leiche ablehnt wird oder wenn der Gegenstand einer Expertise später nicht mehr vorhanden ist oder sich verändert hat; das Gleiche gilt bei der drohenden Vernich- tung von beweisrelevanten Bankunteralgen zufolge Ablauf der gesetzlichen Aufbe- wahrungsfrist (Urteil des Bundesgerichts 1B_492/2017 vom 25. April 2018 E. 1.2; vgl. GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO mit weiteren Hinweisen). 2.2.3 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Ablehnung der verschiedenen Be- weisanträge vorab pauschal geltend, es bestehe die akute Gefahr, dass die Be- weismittel nicht mehr beibringbar sein würden, um in der stattfindenden Hauptver- handlung abgenommen werden zu können. Aus diesem Grund könnten die Be- weisanträge nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wieder- holt werden. Konkrete Gründe hinsichtlich der im Einzelnen gestellten Beweisan- träge, weshalb dies so sein soll, werden nicht wirklich substanziiert aufgeführt (vgl. auch nachfolgend). Mit wenig differenzierten oder pauschal gehaltenen Ausführun- gen gelingt es – zumal es nicht offensichtlich ist – nicht, rechtsgenüglich darzule- gen, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Rechtsnachteil erwachsen sollte, wenn er die Anträge erst vor dem Sachgericht wieder stellen kann. Insbesondere bringt er hinsichtlich der Zeugeneinvernahmen nicht vor, dass es sich bei den Zeugen um hochbetagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Personen handelt, die umgehend einzuvernehmen sind. Die blosse Befürchtung, dass sich die Zeugen aufgrund des Zeitablaufs weniger gut erinnern oder sich die Befragungen schwieriger gestalten könnten, reicht jedenfalls nicht aus, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen (E. 2.2.2 hiervor). Dasselbe gilt in Bezug auf die beantragten Editionen der Akten des Bedrohungsmanage- ments bzw. der Bankunterlagen. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, weshalb diese Anträge anlässlich der Hauptverhandlung nicht wiederholt werden können bzw. der unmittelbare Beweisverlust droht. Der Beschwerdeführer macht nament- lich nicht geltend, dass die Akten aufgrund des Ablaufs der gesetzlichen Aktenauf- 4 bewahrungspflicht kurz vor der Vernichtung stehen (E. 2.2.2 hiervor). Der Umstand, dass die Bankunterlagen allenfalls aus einem Archiv geholt werden müssen, stellt offensichtlich kein Rechtsnachteil dar. Bezüglich des Eventualantrags auf Einho- lung einer Stellungnahme bei Dr. F.________ (Nr. 2.8) unterlässt der Beschwerde- führer jegliche Ausführungen zum Vorliegen eines angeblichen Rechtsnachteils, womit es ihm folglich nicht gelingt, einen solchen nachzuweisen. 2.2.4 Was die Ablehnung des Beweisantrags auf Spiegelung aller Mobiltelefone der Straf- und Zivilklägerin (Nr. 5) betrifft, macht der Beschwerdeführer hingegen zu Recht geltend, dass diese verloren gehen oder jederzeit entsorgt werden könnten. Demnach droht diesbezüglich ein Beweisverlust, womit ein nicht wiedergutzuma- chender Nachteil zu bejahen ist. 2.2.5 In Bezug auf die restlichen Eventualanträge bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Dispositiv die Stellungnahmen (Nrn. 2.1 – 2.3, 2.5, 2.6, 2.8, 3 und 4) eventualiter nicht zu den Akten erkennen wolle, während sie in ih- rer Begründung ausführe, dass die Stellungnahmen, welche sich nicht bereits in den Akten befänden, zu Wert und Unwert zu den Akten genommen werden wür- den. Dies bedürfe einer Korrektur bzw. Richtigstellung durch die angerufene In- stanz. Dem ist entgegenzuhalten, dass allein die Begründung der Staatsanwalt- schaft unter Ziffer 4.8 unvollständig ist: So befinden sich neben den Stellungnah- men von G.________ (Nr. 2.2), H.________ (Nr. 2.6), I.________ (Nr. 3) und J.________ (Nr. 4.) auch diejenigen von K.________ (Nr. 2.3) und L.________ (Nr. 2.5) bereits in den Akten (vgl. Akten BM 23 11407, 3005 f. und 3013 ff.). Die restli- chen vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahmen (Nrn. 2.4, 2.7 und 2.9) wurden gemäss Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung zu den Akten ge- nommen. Was die Stellungnahme von M.________ (Nr. 2.1) angeht, wurde diese vom Beschwerdeführer nicht eingereicht, womit sie auch nicht zu den Akten ge- nommen werden kann. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte daher zu Recht fest, dass sich sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahmen in den Akten befinden, womit es ihm diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Soweit er eine Berichtigung der angefochtenen Verfügung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO verlangt, hat er sich an die Staatsanwaltschaft als zuständige Behörde zu wenden. 2.2.6 Wenn der Beschwerdeführer die Ablehnung des Beweisantrags auf Spiegelung der Hard Disk der Straf- und Zivilklägerin (Nr. 6) rügen will, ohne konkret Ausführungen zu machen, weshalb die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise auf Abweisung ge- schlossen hat bzw. diese Beweiserhebung umgekehrt geboten ist, kommt er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nach. Auf eine Nachbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO ist beim anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu verzichten (BGE 134 V 162 E. 4.1 und 5.1 mit Hinweisen). 2.3 Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Verfahrensein- stellung richtet, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft verwiesen werden. Demzufolge ist einerseits eine Beschwerde gegen die Schlussverfügung und die darin angekündigte Erledigungsart ausgeschlossen (Art. 318 Abs. 3 StPO; vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessord- 5 nung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 318 StPO). Andererseits ist auch die Anklageerhebung nicht anfechtbar (Art. 324 Abs. 2 StPO). Der Aus- schluss der Beschwerde bezieht sich nicht nur auf die Anklageerhebung selbst, sondern auch auf den Inhalt (Art. 325 f. StPO). Insbesondere kann nicht vorge- bracht werden, es hätte eine Einstellung oder ein Strafbefehl ergehen müssen. Einwände gegen die Anklage sind bei der Prüfung der Anklage nach Art. 329 StPO vorzubringen (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 5 zu Art. 324 StPO). Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO vom 13. September 2024 in Aussicht, dass gegen ihn Ankla- ge erhoben werde und liess ihm einen Entwurf der Anklageschrift zukommen. Dar- aufhin beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung einzelner Punkte der An- klageschrift, was die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Februar 2025 ab- lehnte. Indem der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Verfahrenseinstel- lung Beschwerde erhob, verlangt er sinngemäss die Überprüfung der Anklage- schrift. Dies ist nach den vorangehenden Ausführungen ausgeschlossen. 2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als dass sie sich gegen die Ablehnung des Beweisantrags auf die Spiegelung aller Mobiltelefo- ne der Straf- und Zivilklägerin (Nr. 5) und die Ablehnung des Antrags auf Verfah- rensvereinigung (Dispositivziffer 1) richtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO untersuchen die Strafbehörden die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. Die Staatsanwaltschaft kann Beweis- anträge nur ablehnen, wenn damit die Beweisergebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechts- genügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begrün- dung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung, ob eine Tatsache «bereits rechtsgenügend erwiesen» ist, muss im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung vorgenom- men werden (WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 318 StPO). Gemäss bundesge- richtlicher Praxis ist bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Be- weiswürdigung aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung geboten. Sie ist zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft, ohne in Willkür zu verfallen, annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Be- weise nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Die Staats- anwaltschaft hat den ablehnenden Antrag gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO mindes- tens summarisch schriftlich zu begründen und muss dabei insbesondere darlegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise die Überzeugung ge- wonnen hat, dass die beantragten Beweismassnahmen nichts am Beweisergebnis zu ändern vermögen und sie die Beweisanträge ablehnt (BGE 141 I 160 E. 3.3). Die Begründungspflicht soll sicherstellen, dass das urteilende Gericht Kenntnis über die ablehnende Haltung der Untersuchungsbehörde hat und diese entspre- chend berücksichtigen kann, falls der abgelehnte Beweisantrag im Hauptverfahren erneut gestellt wird (WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, a.a.O., N. 15 zu Art. 318 StPO). Sofern eine Anklage den Abschluss der Untersuchung bilden soll, liegt das Unter- 6 suchungsziel der Staatsanwaltschaft darin, dem Gericht ein möglichst umfassen- des Beweisbild zu präsentieren. Bei einer zweckmässigen Untersuchungsplanung und einer klaren Vorstellung der Staatsanwaltschaft über die Verfahrensstrategie und das Beweisbild dürfte die ablehnende Haltung gegenüber den Beweisanträgen nur eine logische Folge der gesamten Untersuchung sein (WIPRÄCHTI- GER/HANS/STEINER, a.a.O., N. 17 zu Art. 318 StPO). 3.2 Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer die umfas- sende und komplette Spiegelung aller Mobiltelefone der Straf- und Zivilklägerin, wobei diese Spieglungen vollständig (inkl. sämtliche Chats, welche die Straf- und Zivilklägerin führte oder bei welchen sie Gruppenmitglied war) für den Zeitraum ab 2018 zu den Akten zu edieren und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen seien. 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung dieser Beweisanträge zusammen mit der Ablehnung des Antrags auf Edition der Bankunterlagen und führt dazu Fol- gendes aus (Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung): Das Mobiltelefon von C.________ wurde durchsucht (Durchsuchungsbefehl vom 25.07.2023 inkl. Auswertung gemäss Bericht vom 28.08.2023) und der Ablauf und die Kontexte der einzelnen straf- rechtlich relevanten Vorgänge sind bereits genügend dokumentiert und befinden sich in den Akten. Sodann bedeutet eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit nicht eine komplette Isolation. Auch diesbezüglich sind der Ablauf und die Kontexte der einzelnen strafrechtlich relevanten Vorgänge be- reits genügend dokumentiert und befinden sich in den Akten. Was die angeblichen sexuellen Hand- lungen z.N. von A.________ betrifft, betrifft dies das Strafverfahren gegen C.________ und ist in die- sem Verfahren als Beweisantrag zu stellen. Die Beweisanträge werden daher abgelehnt. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass die Chats auf dem Mobiltelefon belegen könnten, dass es insbesondere keine Vergewaltigung gegeben habe. Die Chats könnten diesbezüglich offenlegen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin mit ihren besten Freundinnen über die Frage ausgetauscht habe, ob sie dem Beschwerdeführer gegenüber kommuniziert und er mithin gewusst ha- be, dass sie keinen Sex gewollt habe. Da bisher keine Chatnachrichten mit belas- tendem Inhalt bezüglich dieser vorgeworfenen Vergewaltigung herausgegeben worden seien und gemäss Staatsanwaltschaft auch nicht vorlägen, lasse dies grundsätzlich den Schluss zu, dass es keine belastenden, aber eben sehr wahr- scheinlich entlastende Chatnachrichten gebe. Durch die Verweigerung der Offenle- gung der Chatnachrichten verweigere die zuständige Staatsanwaltschaft dem Be- schwerdeführer seine Verteidigungsrechte. In Zusammenhang mit den Chatnach- richten verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 E.3.4.2 ff., wonach die Strafbehörde nur dann ohne Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme von angebotenen Beweisen verzichte, wenn sie in antizipierter Beweis- würdigung annehmen könne, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhe- bungen nicht geändert. Eine Aussage in einem Chat wie bspw. «ich habe dann halt mit ihm geschlafen, obwohl ich nicht wollte, aber was soll ich machen, sonst findet er heraus, dass…» seien klare Beweise, dass die bisherigen Ausführungen der Privatklägerin nicht glaubhaft seien. Die Staatsanwaltschaft mache jedenfalls nicht geltend, dass eine solche Chatnachricht ihre bisherigen Überzeugungen nicht zu ändern vermöchte. 7 3.5 Die Staatsanwaltschaft hat den Beweisantrag auf Spiegelung aller Mobiltelefone der Privatklägerin zu Recht abgelehnt. Vorab kann auf ihre zutreffenden Aus- führungen verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind und das Verfahren kurz vor der Anklageerhebung steht. Es wurden umfassende Ermittlungen durchgeführt und die entsprechenden Ergebnis- se in sieben Bundesordnern (plus zwei Ordner Vorakten) festgehalten. Die Staats- anwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung an mehreren Stellen fest, dass der Ablauf und der Kontext der einzelnen strafrechtlich relevanten Vorgänge bereits genügend dokumentiert ist und sich in den Akten befindet. Auch wenn die Staats- anwaltschaft nicht explizit erwähnt, dass solche allfälligen Chatnachrichten nichts an ihrer Überzeugung zu verändern vermöchten, geht aus ihrer Begründung her- vor, dass die vom Beschwerdeführer beantragen Beweisanträge auf Spiegelung «aller» Mobiltelefone der Straf- und Zivilklägerin nicht geeignet sind, die Untersu- chungsergebnisse in Frage zu stellen. Wie die Staatsanwaltschaft zudem ausführt, wurde das Mobiltelefon der Straf- und Zivilklägerin bereits durchsucht. Gemäss Durchsuchungsbefehl vom 25. Juli 2023 wurde die Kantonspolizei Bern angewie- sen, sämtliche vorhandenen Aufzeichnungen, die im Hinblick auf die Anlasstaten beweisrelevant sind, auszuwerten. Die entsprechenden Ergebnisse befinden sich in den Akten (Akten BM 23 11407, pag. 2275 ff.). Welche weiteren Mobiltelefone konkret zu durchsuchen wären bzw. überhaupt vorhanden sind, geht aus den Aus- führungen des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich hervor. Soweit der Be- schwerdeführer vorbringt, dass ihm keine belastenden Nachrichten betreffend die Vergewaltigung herausgegeben worden seien, was darauf schliessen lasse, dass es «sehr wahrscheinlich» entlastende Nachrichten gebe, handelt es sich um reine Vermutungen und Behauptungen, welche vom Beschwerdeführer nicht weiter be- legt werden. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei bei der Durchsuchung des Mobiltelefons auf entlastende Nachrich- ten in Bezug auf die vorgeworfene Vergewaltigung gestossen wäre, diese aber nicht zu den Akten genommen hätte. Somit ist auch keine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 StPO ersichtlich. Wie bereits erwähnt, hält die Staatsanwaltschaft mehrfach fest, dass die einzelnen strafrechtlich relevanten Vorgänge bereits genügend do- kumentiert sind. Demnach beruht der Vorwurf der Vergewaltigung offensichtlich nicht auf irgendwelchen Chatnachrichten, sondern auf anderweitig gewonnenen Ermittlungsergebnissen. Der Beschwerdeführer macht zwar konkrete «Beispiele», was die Straf- und Zivilklägerin ihren Freundinnen mitgeteilt haben «könnte», führt jedoch nicht näher aus, weshalb er davon ausgeht, dass solche Nachrichten vor- handen sein könnten. Sollte er im Besitze von beweisrelevanten Nachrichten sein, stünde es ihm frei, diese als Beweismittel einzureichen. Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, nachvollziehbar darzulegen, inwiefern solche von ihm vermuteten Chatnachrichten die Überzeugung der Staatsanwaltschaft zu än- dern vermöchten. Selbst wenn eine solche wie von ihm vermutete Chatnachricht vorhanden sein sollte, erhellt nicht, inwiefern diese den Beschwerdeführer mit Blick auf den behaupteten Inhalt entlasten bzw. den Vorwurf der Vergewaltigung entkräf- ten sollte, zumal die Straf- und Zivilklägerin darin klar mitteilen würde, dass sie eben gerade keinen Sex gewollt habe. Im Weiteren hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit keine komplette Isola- 8 tion bedeute. Demzufolge vermag auch ein potentieller Nachrichtenaustausch zwi- schen der Straf- und Zivilklägerin und deren Freunden oder Familienmitgliedern die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft nicht zu beeinflussen. 3.6 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den wenig kon- kreten Beweisantrag auf Spiegelung aller Mobiltelefone der Straf- und Zivilklägerin abgelehnt hat, zumal dieser nicht geeignet erscheint, die Überzeugung der Staats- anwaltschaft zu ändern. Mithin ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher aufgezeigt, inwiefern seine Verteidigungsrechte durch die Abwei- sung des Beweisantrags beschnitten oder verweigert worden sein sollten. 4. 4.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Per- son mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b StPO; Grundsatz der Verfahrenseinheit). Die Staats- anwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren tren- nen oder vereinen (Art. 30 StPO). Obschon systematisch als Ausnahmeregelung für den Grundsatz der Verfahrenseinheit konzipiert, erwähnt Art. 30 StPO auch die Vereinigung von Strafverfahren, welche gleichfalls dazu dienen kann, den Norm- zweck von Art. 29 StPO – insb. die Prozessökonomie – zu verwirklichen. Die Ver- einigung bewirkt damit eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden (SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 30 StPO; vgl. BGE 138 IV 29 E. 5.5). Vorausgesetzt sind auch hier sachliche Gründe. Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Strafta- ten. Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten be- schuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Je später der Zeitpunkt der Vereinigung gewählt wird, desto schwieri- ger wird es sein, die Verfahrensgarantien der EMRK einzuhalten und die Verteidi- gungsrechte zu gewährleisten (BARTETZKO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 30 StPO). Eine Verfahrenstren- nung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (statt vieler: BGE 138 IV 214 E. 3.2; ferner BGE 144 IV 97 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Ju- ni 2025 E. 2.1, 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.2 und 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht amtl. publ. in: BGE 147 IV 188). 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung des Antrags auf Verfahrensverei- nigung wie folgt: Vorliegend geht es um das Verfahren gegen A.________ und nicht gegen C.________. Die entspre- chend strafrechtlich relevanten Vorgänge können voneinander losgelöst behandelt werden. Eine Ver- fahrensvereinigung stellt die Ausnahme dar und insofern es darum geht, die Glaubwürdigkeit von C.________ mit dem Strafverfahren gegen sie in Frage zu stellen, wird auf die nachfolgenden Aus- führungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verwiesen. Der Ablauf und die Kontexte der strafrecht- 9 lich relevanten Vorgänge im Strafverfahren gegen A.________ sind genügend dokumentiert. Eine einheitliche Beweisführung ist nicht notwendig und wäre weiter weder prozessökonomisch, noch könnten die Verfahrensgarantien und ins. die Verteidigungsrechte genügend gewährleistet werden. Die Anklage gegen A.________ kann ans Gericht übermittelt werden, wogegen das Strafverfahren gegen C.________ sich noch im Ermittlungsstadium befindet. Aus diesen Gründen wird der Antrag auf Verfahrensvereinigung und evtl. Sistierung abgelehnt. 4.3 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass beide Verfahren noch nicht überwiesen worden seien und es sich um die gleichen Lebenssachver- halte zwischen den gleichen Parteien zur gleichen Zeit sowie an denselben Orten handle. Es gebe nichts Prozessökonomischeres als eine einheitliche Beweis- führung und die Verteidigungsrechte könnten genauso gewahrt werden, wie wenn die Verfahren nicht vereinheitlicht würden. Die Staatsanwaltschaft versuche viel- mehr, auf Zeit zu spielen, hoffe auf eine Verurteilung des Beschwerdeführers ana- log der in den Raum gestellten Anklageschrift und habe mithin keine Intention und keinen Willen, die materielle Wahrheit zu erforschen oder herauszufinden. 4.4 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass der Antrag auf Vereinigung der Verfahren zu Recht abgewiesen worden ist. Vorab kann weitgehend auf die zutref- fenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. 4.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass keine Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt, wel- che im Sinne von Art. 29 Abs. 1 StPO eine gemeinsame Verfahrensführung erfor- dern würde. Die Ausnahmeregelung gemäss Art. 30 StPO gibt der Staatsanwalt- schaft und den Gerichten indessen die Möglichkeit, aus Gründen, die der Sache dienen, Strafverfahren gegen einen oder mehrere Beteiligte zu trennen oder ge- trennt zu führende Verfahren zu vereinigen (BARTETZKO, a.a.O., N. 1 zu Art. 30 StPO). Verlangt wird dabei das Vorliegen sachlicher Gründe bzw. ein sachlicher Zusammenhang zwischen den getrennt geführten Verfahren. Die konkreten Grün- de für eine Vereinigung sind demnach nicht gesetzlich geregelt, womit der Staats- anwaltschaft und den Gerichtsbehörden ein weites Ermessen in der Anwendung von Art. 30 StPO zukommt. Demnach ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, welche sachlichen Gründe für oder gegen eine Vereinigung sprechen. Dem Beschwerde- führer ist insoweit Recht zu geben, als dass zwischen den beiden Verfahren grundsätzlich ein sachlicher Zusammenhang zu erkennen ist, der eine Verfahrens- vereinigung rechtfertigen könnte. So werfen sich der Beschwerdeführer und die Straf- und Zivilklägerin gegenseitig vor, während ihrer gemeinsamen Beziehung mehrfach Delikte zum Nachteil des jeweils anderen begangen zu haben. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 6. Juni 2024 mehrheitlich pauschale Vorwürfe erhebt, ohne konkrete Zeit- und Orts- angaben zu den angezeigten Vorfällen zu machen (vgl. Akten BM 24 24674, Straf- anzeige vom 6. Juni 2024). Entsprechend ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass sich die gegenseitig erhobenen Vorwürfe auf dieselben Vorfälle beziehen. Es ist somit möglich, die re- levanten Vorgänge losgelöst voneinander zu beurteilen, womit sich eine Verfah- rensvereinigung nicht von vornherein aufdrängt. 10 4.4.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass eine einheitliche Beweis- führung unter Umständen prozessökonomischer wäre. Vorliegend gilt es mit der Staatsanwaltschaft jedoch zu beachten, dass sich die beiden Verfahren in unter- schiedlichen Stadien befinden. Während das gegen den Beschwerdeführer geführ- te Verfahren vor der Anklageerhebung befindet, sind die Ermittlungen des Verfah- rens gegen die Straf- und Zivilklägerin noch nicht abgeschlossen. Folglich ist der Ausgang des Verfahrens gegen die Straf- und Zivilklägerin derzeit weitgehend of- fen. Insbesondere im Falle einer Einstellung würde die Sistierung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer zu unnötigen Verzögerungen führen. Die Staatsan- waltschaft führt zu Recht aus, dass eine einheitliche Beweisführung bei dieser Ausgangslage nicht notwendig ist. Demnach erscheint eine Verfahrensvereinigung auch aus Gründen der Prozessökonomie nicht angezeigt. Zudem ist nicht ersicht- lich, inwiefern die Verfahrens- und Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers bei einer Verfahrensvereinigung besser gewahrt werden könnten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Akten des Verfahrens gegen die Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Verfahren beigezogen wurden und vom Gericht entsprechend berücksichtigt werden können. Schliesslich ist entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht zu erkennen, inwiefern die Staatsanwaltschaft keine Intention und kei- nen Willen haben soll, die materielle Wahrheit zu erforschen oder herauszufinden. Vielmehr hat sie im vorliegenden Verfahren einerseits umfassend ermittelt und an- dererseits in der angefochtenen Verfügung schlüssig und nachvollziehbar begrün- det, weshalb sie von einer Verfahrensvereinigung absieht. 4.4.3 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, das Verfahren gegen den Beschwerdefüh- rer und das Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin getrennt zu führen, womit der Antrag auf Verfahrensvereinigung zu Recht abgewiesen wurde. 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer eine separate Rechtsverweigerungs- und Rechtsver- zögerungsbeschwerde erheben will, ist festzuhalten, dass auch eine Rechtsver- weigerung oder Rechtsverzögerung seitens des Beschwerdeführers nicht schlüssig dargelegt wird. Der Beschwerdeführer führt dazu lediglich aus, dass aus der Ver- schleppung der Beweismassnahmen eine Rechtsverweigerung und Rechtverzöge- rung resultiere. Damit begründet er die Rechtsverweigerung sinngemäss mit der Abweisung der Beweisanträge; eine weitergehende effektive Begründung kann nicht ausgemacht werden. 5.2 Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 mit Hin- weis auf BGE 144 II 184 E. 3.1, 141 I 172 E. 5 und 135 I 6 E. 2.1). Eine Rechtsver- zögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder – wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt – innert angemes- sener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, 11 Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten usw.; BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1). 5.3 Mit der angefochtenen Verfügung hat sich die Staatsanwaltschaft innert angemes- sener Frist mit den gestellten Beweisanträgen auseinandergesetzt und deren Ab- weisung hinreichend begründet. In der Ablehnung der Beweisanträge ist offensicht- lich weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung zu erblicken. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anbetracht seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. 7.2 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklä- gerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen und zu bezif- fern (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Mangels eines entsprechenden Antrags ist der Straf- und Zivilklägerin ebenfalls keine Entschädigung auszurichten. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Fürsprecherin D.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 25. August 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13