7. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Einstellungsverfügung wird aufgehoben. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass ein Schuldspruch mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, dass Strafverfahren fortzusetzen.