Es bestehen ausreichende Hinweise auf einen Steuerbetrug, die einer gerichtlichen Prüfung bedürfen. 6.4 Die Ausführungen des Beschuldigten zur möglichen Strafe, zum Verschulden, zum Strafmass und einer allfälligen Wiedergutmachung sind vorliegend nicht relevant. Es ist nicht an der Beschwerdekammer zu beurteilen, wie ein allfälliges Strafmass auszufällen wäre. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich der Umstand, ob die Einstellung des Verfahrens zu Recht oder zu Unrecht erfolgte.