Diese ging betreffend die versuchte Steuerhinterziehung von einem direkten Vorsatz aus (vgl. Beilage 8 der Strafanzeige vom 8. Mai 2024, E. 14.5). Insgesamt sprechen die Beweislage, die Verantwortung des Beschuldigten als Geschäftsführer und die Schwere der festgestellten Verstösse gegen die Argumente der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung. Es bestehen ausreichende Hinweise auf einen Steuerbetrug, die einer gerichtlichen Prüfung bedürfen.