Dass er, obwohl er das Treuhandbüro mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt hatte, keinerlei Verantwortung für die Korrektheit seiner Unterlagen übernommen hat, steht in starkem Widerspruch zu den Pflichten eines Geschäftsführers. Auch die Steuerrekurskommission hielt in ihrem Entscheid fest, dass beim Beschuldigten und seiner Firma von einer bloss nachlässig geführten Buchhaltung keine Rede sein könne. Diese ging betreffend die versuchte Steuerhinterziehung von einem direkten Vorsatz aus (vgl. Beilage 8 der Strafanzeige vom 8. Mai 2024, E. 14.5).