7 Es erscheint wenig plausibel, dass der Beschuldigte, der seit Jahren das operative Geschäft seines Unternehmens führte, diese gravierenden Fehler ohne eigenes Wissen und eine gewisse Toleranz gemacht haben soll. Dass er, obwohl er das Treuhandbüro mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt hatte, keinerlei Verantwortung für die Korrektheit seiner Unterlagen übernommen hat, steht in starkem Widerspruch zu den Pflichten eines Geschäftsführers.