Der Beschuldigte war als geschäftsführende Person verpflichtet, die Richtigkeit der von ihm unterzeichneten Steuererklärungen und Jahresabschlüsse zu prüfen. Die bloss stichprobenartige Überprüfung und das blosse «Durchlesen» der Unterlagen, wie vom Beschuldigten vorgebracht, scheinen angesichts der gravierenden Unregelmässigkeiten in den Buchhaltungsunterlagen unzureichend – zumal im Nachsteuerverfahren CHF 750'694.00 Kantons- und Gemeindesteuern und CHF 759'718.00 Bundessteuern nachbezahlt werden mussten und Bussen im Umfang von CHF 105'600.00 (Kantons- und Gemeindesteuern) und CHF 51'500.00 (Bundessteuer) auferlegt wurden.