Es ist wenig realistisch anzunehmen, dass jemand mit so viel unternehmerischer Erfahrung über Jahre hinweg keinerlei Grundverständnis für die steuerlichen Auswirkungen seines Handelns entwickelt hat. Insbesondere bei den gravierenden Buchungsfehlern wie der Verbuchung privater Reisen, von Bussen als Fahrzeugaufwand oder des Kaufs eines Fahrzeugs für den Privatgebrauch (vgl. Beilagen 4 und 8 der Strafanzeige vom 8. Mai 2024) kann man nicht mehr ohne Weiteres von Unwissenheit oder mangelnder Sorgfalt ausgehen. Es ist derzeit viel mehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Urkunden mindestens bewusst in Kauf genommen hat. Dass die Verbu-