Auch wenn der Beschuldigte – trotz seiner Stellung als Geschäftsführer – keine detaillierten Kenntnisse in Buchführung oder Steuerrecht aufwies, musste er sich als Unternehmer mindestens den grundlegenden steuerlichen Anforderungen bewusst sein, die er für eine ordnungsgemässe Führung des Unternehmens einhalten musste. Es ist wenig realistisch anzunehmen, dass jemand mit so viel unternehmerischer Erfahrung über Jahre hinweg keinerlei Grundverständnis für die steuerlichen Auswirkungen seines Handelns entwickelt hat.