Die Argumentation des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft, dass er keine umfassenden kaufmännischen Kenntnisse besitzt und aus diesem Grund auf das Treuhandbüro angewiesen und aufgrund fehlender Fachkenntnisse nicht in der Lage gewesen war, die Fehler in der Steuererklärung zu bemerken, vermag unter dem Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht zu überzeugen. Auch wenn der Beschuldigte – trotz seiner Stellung als Geschäftsführer – keine detaillierten Kenntnisse in Buchführung oder Steuerrecht aufwies, musste er sich als Unternehmer mindestens den grundlegenden steuerlichen Anforderungen bewusst sein, die er für eine ordnungsgemässe Führung des Unternehmens einhalten musste.